Zusammenfassung: In vorliegender Sache stellt der OGH in Hinblick auf den Gebührenanspruch eines Übersetzers, der Übersetzungshilfe anlässlich der Urteilsverkündung leistet, eindeutig klar, dass dieser unter § 56 Abs 1 3. S fällt und daher kein Verlangen voraussetzt.
Rechtsgrundlagen: § 56 Abs 1 StPO