Zusammenfassung: Vorliegendes Erkenntnis thematisiert den Gegenstand des Prüfungsprozesses und stellt klar, dass dieser die Verhinderung einer Klageänderung bedingt. Ändert sich dieser Umstand, wenn nach einer Unterbrechung des Prozesses eine andere als die eingeklagte Forderung angemeldet wird?
Rechtsgrundlagen: § 112 KO