Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat stellt eindeutig klar, dass für die Behandlung eines gemeinsamen Widerrufs nach § 53 Abs 1 2. Satz StPO das Urteilsgericht erster Instanz zuständig bleibt.
Rechtsgrundlagen: § 495 Abs 1 StPO
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Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat stellt eindeutig klar, dass für die Behandlung eines gemeinsamen Widerrufs nach § 53 Abs 1 2. Satz StPO das Urteilsgericht erster Instanz zuständig bleibt.
Rechtsgrundlagen: § 495 Abs 1 StPO
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