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§ 495 Abs 1 StPO

OGH-LeitsätzeStrafprozessrechtÖJZ-LS 2010/146ÖJZ-LS 2010, 876 - 877 Heft 19 v. 1.10.2010

Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat stellt eindeutig klar, dass für die Behandlung eines gemeinsamen Widerrufs nach § 53 Abs 1 2. Satz StPO das Urteilsgericht erster Instanz zuständig bleibt.

Rechtsgrundlagen: § 495 Abs 1 StPO

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