Zusammenfassung: In vorliegender Sache waren die Voraussetzungen fraglich, die vorliegen müssen, um ein Verwaltungsstrafverfahren in Abwesenheit des Beschuldigten, der fristgerecht verständigt und anwaltlich vertreten wurde, führen zu können.
Rechtsgrundlagen: Art 6 Abs 1 MRK; Art 6 Abs 3 lit c MRK