Zusammenfassung: Mit angesprochener Entscheidung verdeutlicht der OGH die Subsidiarität des Erneuerungsantrags nach § 363a STPO. Welche Konsequenzen zieht vorgenannter Umstand in Hinblick auf dessen Zulassungskriterien nach sich?
Rechtsgrundlagen: § 363a Abs 1 StPO