Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung äußert sich der OGH hinsichtlich des Begriffsbilds des Medieninhabers dahingehend, dass dieser iZm mit einer Websitegestaltung derjenige ist, der, in Ermangelung eines Letztverantwortlichen, für die publizistische "Untereinheit" verantwortlich zeichnet.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 Z 8 lit d MedienG