Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung stellt der OGH eindeutig klar, dass Leistungsfreiheit zugunsten des Kfz-Kaskoversicherers anzunehmen ist, wenn der Zweitschlüssel eines KfZ gestohlen wurde und der Schlossaustausch zumutbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 25 VersVG