Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache war die Frage beherrschendes Thema, ob durch Erfüllung des Zahlungsplans nicht nur die Beitragsverpflichtung getilgt, sondern auch die Beitragszeit zur Gänze erworben wurde.
Rechtsgrundlagen: § 115 Abs 1 Z 1 GSVG