Zusammenfassung: Der OGH führt die Frage einer klärenden Analyse zu, ob dem Wechselinhaber auch Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegenzuhalten sind, wenn dieser nicht Partei desselben ist, er aber in einem solchen Maß eingebunden war, dass ein einheitliches Rechtsgeschäft anzunehmen ist.
Rechtsgrundlagen: Art 17 WechselG