Zusammenfassung: Mit vorliegendem Judikat stellt der OGH klar, dass der Ersatz frustrierter Aufwendungen iZm einem Reisevertrag und dem unfallbedingten Verlust der Fähigkeit, einen vertraglichen Anspruch auszunutzen, einen ersatzfähigen Vermögensnachteil darstellt. Sind auch Stornogebühren ersatzfähig?
Rechtsgrundlagen: § 1293 ABGB