Zusammenfassung: Räumt ein Vertragsstaat gerichtlich durchsetzbare Rechte ein, so kann man davon ausgehen, dass es sich um zivilrechtliche Ansprüche iSd Art 6 MRK handelt. Sind im innerstaatlichen Recht Verfahren dem öffentlichen Recht zugeordnet, greift Art 6 MRK, wenn ihr Ausgang für zivilrechtliche Rechte und Pflichten ausschlaggebend ist. In gegenständlicher Entscheidung des EGMR geht es um die Anwendbarkeit des Art 6 Abs 1 MRK auf Verfahren über die Zulassung an höheren Bildungsstätten.