§ 1313a ABGB; § 1323 ABGB
Entstehen im Zuge einer Schadensbehebung durch den Herstellungsgehilfen weitere Schäden, sind diese dem Erstschädiger zuzurechnen, sofern dieser den Gehilfen ausgewählt und auch wirtschaftlichen Einfluss hinsichtlich der Reparaturkosten hat.
OGH 9 Ob 42/08d