§ 46 Abs 3 AußstrG; § 24 Abs 2 JN; §§ 19 ff JN
Ein verspätetet Revisionsrekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters ist inhaltlich nicht zu behandeln. in ihrem II. Teil befasst sich die Entscheidung mit dem weiteren Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Antrag auf Berichtigung bzw. Aufhebung der Zurückweisung des Rekurses abgewiesen wurde.