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§ 58 Abs 1 Z 3 AußStrG; § 163b ABGB

OGH-LeitsätzeAußerstreitrechtÖJZ-LS 2009/133ÖJZ-LS 2009, 827 Heft 18 v. 15.9.2009

§ 58 Abs 1 Z 3 AußStrG; § 163b ABGB

Der OGH prüfte, ob ein Verfahrensmangel iSd § 58 Abs 1 Z 3 AußStrG vorliegt, wenn ein Richter, der nicht die mündliche Verhandlung durchführte, eine verfahrensbeendende Entscheidung trifft. Mit einem Praxishinweis.

OGH 16.4.2009, 6 Ob 51/09g

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