§ 176 Abs 2 StPO; § 177 Abs 2 StPO; § 193 Abs 1 StPO; Art 5 MRK
Aus § 177 Abs 2 StPO kann nicht abgeleitet werden, dass polizeiliche Vernehmungen oder die Durchführung von Erhebungen im gerichtlichen Auftrag nicht vor der Einlieferung des Festgenommenen in die Justizanstalt vorgenommen werden dürften.