Zusammenfassung: Fehlende Feststellungen zu einem Ausnahmesatz stellen einen Feststellungsmangel dar. Sofern fehlende Feststellungen aber die Unschlüssigkeit eines festgestellten Ausnahmesatzes indizieren, ist die Bezugnahme auf das in der Hauptverhandlung vorgekommene Sachverhaltssubstrat nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 7 Z 9 und 10 StPO