Zusammenfassung: Der BMI ist zur Geltendmachung der behörlichen Unzuständigkeit infolge des Ablaufs der im vorangehenden Säumnisbeschwerdeverfahren eingeräumten Erledigungsfrist im Rahmen einer Amtsbeschwerde nicht legitimiert.
Rechtsgrundlagen: Art 131 Abs 2 B-VG; § 36 Abs 2 VwGG; § 42 Abs 2 Z 2 VwGG; § 91 SPG 1991