Zusammenfassung: Es handelt sich hier um die Qualifikation eines Gegenstands als Waffe. Ein Schlachtschussapparat, der widmungsgemäß zum Töten oder Betäuben von Schlachttieren bestimmt ist, wird nicht als Waffe iSd § 1 WaffG qualifiziert.
Rechtsgrundlagen: § 67c AVG; § 1 WaffG