Zusammenfassung: § 12 AuslBG gilt auch für Fremde, die eine Niederlassungsbewilligung im Rahmen der Quote für unselbständige Schlüsselkraft anstreben.
Rechtsgrundlagen: § 8 NAG; § 73 NAG; § 53 FPG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: § 12 AuslBG gilt auch für Fremde, die eine Niederlassungsbewilligung im Rahmen der Quote für unselbständige Schlüsselkraft anstreben.
Rechtsgrundlagen: § 8 NAG; § 73 NAG; § 53 FPG
Schlagwörter: