Zusammenfassung: Der EGMR prüft, ob die Verurteilung der Herausgeber eines Wochenmagazins, in dem einem Politiker eine verharmlosende Betitelung von Konzentrationslagern als Straflager vorgeworfen wird, wegen des Delikts der üblen Nachrede sowie die damit verbundene Auferlegung von Entschädigungszahlungen mit der Pressefreiheit in Einklang zu bringen ist und nimmt zur Beschaffenheit des Wahrheitsbeweises bei Werturteilen Stellung.