§ 58 Abs 2 StGB; 58 Abs 3 Z 2 StGB
Die Gerichtsanhängigkeit einer Nachtat steht dem Fortlauf der Verjährungsfrist nicht entgegen. Obwohl die Verjährungsregelungen als materielle Strafaufhebungsgründe zu qualifizieren sind, ist der OGH befugt, im Fall eines nicht zu erwartenden Schuldspruchs aus prozessökonomischen Erwägungen auf die Rückverweisung an die Tatsacheninstanz zu verzichten und eine meritorische Entscheidung zu treffen.