vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Evidenzblatt

StrafrechtEvBl 2006/71EvBl 2006, 384 - 385 Heft 9 v. 1.5.2006

§ 58 Abs 2 StGB; 58 Abs 3 Z 2 StGB

Die Gerichtsanhängigkeit einer Nachtat steht dem Fortlauf der Verjährungsfrist nicht entgegen. Obwohl die Verjährungsregelungen als materielle Strafaufhebungsgründe zu qualifizieren sind, ist der OGH befugt, im Fall eines nicht zu erwartenden Schuldspruchs aus prozessökonomischen Erwägungen auf die Rückverweisung an die Tatsacheninstanz zu verzichten und eine meritorische Entscheidung zu treffen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!