§ 241e Abs 1 StGB; § 147 Abs 1 Z 1 StGB; § 28 StGB
Durch den Gebrauch des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im unbaren Zahlungsverkehr wird der Bereicherungsvorsatz gemäß § 241e Abs 1 Fall 1 StGB zur Geltung gebracht. Die Strafbarkeit nach § 241e Abs 1 StGB steht aber zur Strafbarkeit wegen einer nachfolgend schweren Betrughandlung unter Einsatz der entfremdeten unbaren Zahlungsmittel im Verhältnis der Subsidiarität.