§ 23 RATG; § 1333 Abs 3 ABGB; ZinsRÄG 2002
Sofern eine Akzessorietät zur Hauptforderung vorliegt, kann die Rückerstattung von Anwaltsspesen für außergerichtliche Eintreibungsmaßnahmen nur auf Grundlage des § 23 RATG und nicht § 1333 Abs 3 ABGB geltend gemacht werden. Eine klageweise Einforderung scheitert an der Unzulässigkeit des Rechtswegs.