§ 60 Abs 2 JN; § 6 GrEStG
Der nach § 60 Abs 2 JN für die Bewertung grundsteuerpflichtiger Immobilien relevante Steuerwert für die Gebührenbestimmung beträgt das Dreifache des Einheitswerts.
OGH, 01.09.2005, 2 Ob 40/05d
§ 60 Abs 2 JN; § 6 GrEStG
Der nach § 60 Abs 2 JN für die Bewertung grundsteuerpflichtiger Immobilien relevante Steuerwert für die Gebührenbestimmung beträgt das Dreifache des Einheitswerts.
OGH, 01.09.2005, 2 Ob 40/05d