§ 393 Abs 1 ZPO; § 228 ZPO
Im Verfahren zur Feststellung der Haftung für künftige Schäden darf kein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ergehen, weil dies das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und somit die Möglichkeit für ein Endurteil implizieren würde.
OGH, 06.10.2005, 6 Ob 187/05a