Art 6 Nr 1 EuGVVO
Die Einleitung des Konkursverfahrens bezüglich des Vermögens des Erstbeklagten steht der Zugrundelegung der Art 6 Nr 1 EuGVVO nicht entgegen. Nur im Fall der Kenntnis des Klägers über die Konkurseröffnung bzw über die Unzulässigkeit der Hauptklage widerspricht die gemeinsame Klagsführung dem Missbrauchsverbot.