§ 63 ZPO; § 134 Abs 1 Z 1 ZPO; § 496 Abs 1 Z 2 ZPO
Scheitert die gerichtliche Prüfung eines fristgerecht geltend gemachten Verfahrenshilfeantrags an Gründen in der Sphäre des Gerichts, ist die amtswegige Verlegung der Tagsatzung mit absolutem Anwaltszwang erforderlich. Die Nichtverlegung der Tagsatzung und Erlassung eines Versäumungsurteils begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel.