§ 58 Abs 2 ForstG 1975; § 59 Abs 2 ForstG 1975; § 66 Abs 4 ForstG 1975
Eine für die Holzbringung erforderliche Zwischenlagerung ist nur auf Forststrassen und den dazugehörigen Flächen gestattet. Für eine Zwischenlagerung auf fremdem Grund ist mangels Parteieneinigung eine verwaltungsbehördliche Genehmigung erforderlich.