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§ 58 Abs 2 ForstG 1975; § 59 Abs 2 ForstG 1975; § 66 Abs 4 ForstG 1975

ÖJZ-LeitsatzkarteiZivilrechtÖJZ-LSK 2006/232 Heft 21 v. 1.11.2006

§ 58 Abs 2 ForstG 1975; § 59 Abs 2 ForstG 1975; § 66 Abs 4 ForstG 1975

Eine für die Holzbringung erforderliche Zwischenlagerung ist nur auf Forststrassen und den dazugehörigen Flächen gestattet. Für eine Zwischenlagerung auf fremdem Grund ist mangels Parteieneinigung eine verwaltungsbehördliche Genehmigung erforderlich.

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