§ 1 Z 1 EO
In einem Zivilverfahren gefällte richterliche Beschlüsse stellen dann keine Exekutionstitel nach § 1 Z 1 EO dar, wenn deren Missachtung bereits im Zivilprozess Rechtsfolgen entfaltet (zB Beweismittelverlust oder Kostennachteile) oder Auswirkungen auf die Beweiswürdigung hat.
OGH 27.06.2006, 3 Ob 142/06p