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§ 1 Z 1 EO

ÖJZ-LeitsatzkarteiZivilprozessrechtÖJZ-LSK 2006/230 Heft 21 v. 1.11.2006

§ 1 Z 1 EO

In einem Zivilverfahren gefällte richterliche Beschlüsse stellen dann keine Exekutionstitel nach § 1 Z 1 EO dar, wenn deren Missachtung bereits im Zivilprozess Rechtsfolgen entfaltet (zB Beweismittelverlust oder Kostennachteile) oder Auswirkungen auf die Beweiswürdigung hat.

OGH 27.06.2006, 3 Ob 142/06p

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