§ 1 Abs 3 KFG 1967; § 37 KFG 1967; § 41 Abs 1 KFG 1967
Der VwGH legt dar, dass sich die Rechtsgültigkeit einer Lenkerbefugnis von den Eintragungen im Zulassungsschein ableitet, wobei ein Versehen bei der Registrierung irrelevant ist, da den Lenker eine Kontrollpflicht der Lenkvoraussetzungen trifft.