Zusammenfassung: Der OGH erörtert, dass die Auferlegung eines unbefristeten statt befristeten Aufenthaltsverbots den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf ungestörtes Privat- und Familienleben verletzt hat.
EGMR, 22.04.2004, Beschw Nr. 42.703/98 im Fall Radanovic gg Österreich