§ 12 StGB
Der OGH legt dar, dass der Bestimmungstäter keine persönliche Kenntnis über die Person des Angestifteten haben muss.
OGH, 27.05.2004, 12 Os 8/04
§ 12 StGB
Der OGH legt dar, dass der Bestimmungstäter keine persönliche Kenntnis über die Person des Angestifteten haben muss.
OGH, 27.05.2004, 12 Os 8/04