§ 49 Abs 3 Z 18 lit a ASVG
Der VwGH erörtert, dass Ablösezahlungen des Arbeitgebers für eine Firmenpension nicht als Maßnahme der Zukunftssicherung, sondern als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind.
VwGH, 04.08.2004, 2002/08/0218
§ 49 Abs 3 Z 18 lit a ASVG
Der VwGH erörtert, dass Ablösezahlungen des Arbeitgebers für eine Firmenpension nicht als Maßnahme der Zukunftssicherung, sondern als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind.
VwGH, 04.08.2004, 2002/08/0218