§ 49 Abs 3 lit a Z 18 ASVG; § 3 Abs 1 lit a Z 15 EStG 1988
Der VwGH erörtert, dass der Arbeitgeber, der einen Teil des insgesamt über Kollektivvertragsniveau liegenden Lohnanspruches in eine Altersvorsorge der Arbeitnehmer investiert, für diesen Bestandteil Versicherungsabgaben entrichten muss. Auf die Beitragsverpflichtung für den in die Altersvorsorge investierten Betrag hat dies keine Auswirkungen.