§ 45 AußStrG 2003
Der OGH führt aus, dass der Beschluss zur Beiziehung eines Sachverständigen keinem gesonderten Rechtsmittel unterliegt.
OGH, 12.07.2005, 4 Ob 137/05h
§ 45 AußStrG 2003
Der OGH führt aus, dass der Beschluss zur Beiziehung eines Sachverständigen keinem gesonderten Rechtsmittel unterliegt.
OGH, 12.07.2005, 4 Ob 137/05h