§ 42 Abs 3 JN; Art 18 Satz 2 EuGVÜ
Der OGH erörtert, dass es dem Beklagten im Geltungsbereich des EuGVÜ trotz § 42 Abs 3 JN offen steht, das Nichtbestehen einer "Verbrauchersache" geltend zu machen und somit die Einwendung der fehlenden internationalen Zuständigkeit des vom OGH ordinierten Gerichts zu erheben.