§ 184 Abs 1 ZPO; § 272 Abs 1 ZPO
Der OGH legt dar, dass die Ausführungsobliegenheit der nicht beweispflichtigen Partei als verfahrensrechtliche Beteiligungspflicht zur Wahrheitsermittlung zu qualifizieren ist; eine Fehleinschätzung bezüglich dieser Offenlegungspflicht bewirkt die Fehlerhaftigkeit des Zivilprozesses.