Zusammenfassung: Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Frage, ob auch andere Personen als der Produzent bei Eintreten einer Zigarettensucht zur Verantwortung gezogen werden können. Bezugnehmend vor allem auf die Gruppe jugendlicher Raucher legt er dar, dass auch eine Sucht als Krankheit nach § 1325 ABGB qualifiziert werden kann und auch die Haftung nicht nur auf Produzenten begrenzt ist. Die Ersatzpflicht kann sich vielmehr aus der Verletzung eines Schutzgesetzes, einer Aufsichtsverpflichtung, einer Vertragsbeziehung oder dem Ingerenzprinzip ableiten, wobei der Einwand des Mitverschuldens nicht immer erfolgsversprechend (haftungsmindernd) geltend gemacht werden kann. Erwägungen zur Zulässigkeit einer Unterlassungs- und Feststellungsklage runden den Beitrag schließlich ab.