§ 114 Abs 2 StPO
Der OGH erörtert, dass die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 114 Abs 2 4. Satz StPO das Beschwerdegericht nur zur kassatorischen Entscheidungsfällung legitimiert, wobei die darin zur Geltung gebrachte Rechtsmeinung keine Bindungswirkung entfaltet.