§ 26 BinnSchiffG; § 431 HGB
Die Verantwortlichkeit des Frachtführers erstreckt sich auch auf das Verschulden selbständiger Unternehmer und deren Erfüllungsgehilfen und beinhaltet auch die Haftung für Verfehlungen bei der Säuberung des Transportschiffes im Vorfeld der Beförderung.