§ 429 HGB; § 58 BinnSchiffG
Der OGH erörtert, dass der Frachtführer auch für Schädigungen des Frachtguts verantwortlich ist, die auf eine verunreinigende Vermengung mit anderen Stoffen zurückzuführen sind. Weiters legt er dar, dass bei Einsatz eines ladungsuntauglichen Schiffes dem Entlastungsbeweis des Frachtführers kein Erfolg beschieden sein wird.