§ 46 Abs 5 StGB
Der OGH erörtert, dass nach dem Widerruf einer bedingten Haftentlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine neuerliche bedingte Entlassung erst wieder nach Verbüßung einer Haftstrafe von 15 Jahren in Erwägung gezogen werden kann.
OGH, 27.04.2005, 13 Os 132, 133/04