§ 180 Abs 3 StPO; § 180 Abs 2 Z 1 StPO; § 2 Abs 1 GBRG
Der OGH erörtert, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nur dann zulässigerweise angenommen werden darf, wenn sämtliche Ausschlussgründe des § 180 Abs 3 1. Satz StPO sorgfältig geprüft wurden. Eine unzureichende Berücksichtigung allfälliger Ausschlussgründe begründet einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit.