§ 4 ZPO; § 6 Abs 2 ZPO; § 125 AußStrG aF
Der OGH erörtert, dass die mangelnde Zuteilung der Parteifunktion durch das Verlassenschaftsgericht einer fehlenden Ermächtigung zur Verfahrensführung gleichgehalten werden kann. Vor der Verfahrensaufhebung muss aber eine Heilung angestrebt werden, indem eine Nachreichung der gerichtlichen Entscheidung ermöglicht wird.