§ 85 Abs 2 ZPO; § 95 EheG; § 89 GOG
Der OGH erörtert, dass die zur Wiedereinbringung eines verbesserten Antrags auf nacheheliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens eingeräumte Frist als verfahrensrechtliche Fristsetzung zu qualifizieren ist, sodass § 89 GOG zugrundezulegen ist. Es erfolgt also keine Einrechnung des Postlaufs.