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OGH, 14.03.2005, 4 Ob 285/04x (Zivilprozessrecht)

ZivilprozessrechtÖJZ-LSK 2005/158 Heft 11 v. 1.7.2005

§ 85 Abs 2 ZPO; § 95 EheG; § 89 GOG

Der OGH erörtert, dass die zur Wiedereinbringung eines verbesserten Antrags auf nacheheliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens eingeräumte Frist als verfahrensrechtliche Fristsetzung zu qualifizieren ist, sodass § 89 GOG zugrundezulegen ist. Es erfolgt also keine Einrechnung des Postlaufs.

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