§ 83 c Abs 1 JN
Der OGH erörtert, dass es für die Anwendung der Gerichtsstandsbestimmung des § 83c JN reicht, wenn die geltend gemachte Wettbewerbsverletzung einen Bezug zur jeweiligen Filialniederlassung aufweist. Ein sachlicher oder rechtlicher Konnex ist nicht erforderlich.