§ 90l Abs 2 StPO; § 90 l Abs 3 StPO; § 3 StPO
Der OGH erörtert, dass die diversionelle Erledigung in der strafprozessualen Hauptverhandlung die mündliche Kundmachung der diesbezüglichen Beschlussfassung erfordert, die auch die Frist für das Stellungnahmerecht sowie die Beschwerdebefugnis des Staatsanwalts in Gang setzt.