Zusammenfassung: Der Entscheidung liegt die Beschwerde eines Schweizer Bürgers zugrunde, der sich durch die Ablehnung der Einräumung einer Rundfunkkonzession in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung beschwert erachtete.
EGMR, 05.11.2002, Beschw Nr. 38.743/97 im Fall Demuth gegen die Schweiz