§ 91 Abs 2 FinStrG
Der VwGH erörtert, dass die beschlagnahmten Objekte nach Aufhebung der Beschlagnahme durch den Berufungssenat an den Inhaber der Sachen zurückzustellen sind.
VwGH, 16.05.2002, 2001/16/0525
§ 91 Abs 2 FinStrG
Der VwGH erörtert, dass die beschlagnahmten Objekte nach Aufhebung der Beschlagnahme durch den Berufungssenat an den Inhaber der Sachen zurückzustellen sind.
VwGH, 16.05.2002, 2001/16/0525