§ 91 Abs 2 FinStrG
Der VwGH erörtert, dass jene Behörde, die die Beschlagnahme ursprünglich veranlasst hat, auch die Forderung auf Rückstellung beschlagnahmter Objekte zu beurteilen hat.
VwGH, 29.04.2002, 96/17/0431
§ 91 Abs 2 FinStrG
Der VwGH erörtert, dass jene Behörde, die die Beschlagnahme ursprünglich veranlasst hat, auch die Forderung auf Rückstellung beschlagnahmter Objekte zu beurteilen hat.
VwGH, 29.04.2002, 96/17/0431